Rechtsprechung
SG Stade, 01.09.2005 - S 1 KR 69/05 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,98027) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 20.05.2003 - B 1 KR 9/03 R
Krankenversicherung - Sachleistung - selbstbeschaffte Leistung - Kostenerstattung …
Auszug aus SG Stade, 01.09.2005 - S 1 KR 69/05
Mit diesem Einwand hat sich die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit bereits wiederholt befasst und zuletzt durch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 20. Mai 2003 (Az: B 1 KR 9/03 R) klarge-stellt, dass Gesetzeswortlaut und -zweck eine dahingehende Ausnahme nicht zulassen.In zahlreichen Fällen ergäben sich schwierigste Abgrenzungsprobleme, durch die die Wahrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen Sachleistung und Kostenerstattung gefährdet wäre (vgl zu alledem das Urteil des BSG vom 20. Mai 2003, aaO mwN).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2003 - L 4 KR 244/00
Übernahme von Kosten für Behandlung nach Tomatis-Hörtherapie; Leistungen der …
Auszug aus SG Stade, 01.09.2005 - S 1 KR 69/05
Hierbei darf der Entscheidung der Krankenkasse nicht dadurch vorgegriffen werden, dass der Versi-cherte die erstrebte Behandlung unabhängig von dieser Entscheidung durchführen lässt und damit die genannte Prüfung in das Verfahren der Kostenerstattung verlagert (siehe hierzu das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15. Januar 2003 - L 4 KR 244/00). - BSG, 30.10.2001 - B 3 KR 27/01 R
Krankenversicherung - Kostenerstattung - Behandlungspflege - Pflegeheim - …
Auszug aus SG Stade, 01.09.2005 - S 1 KR 69/05
Ggf ist dann im Wege der Naturalrestitution ein Zustand wiederherzu-stellen, der ohne Pflichtverletzung des jeweiligen Sozialleistungsträgers bestehen würde (vgl ua Urteil des BSG vom 30. Oktober 2001 - B 3 KR 27/01 R). - BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R
Erlaubnisvorbehalt bei neuartiger Arzneitherapie, Umfang der gerichtlichen …
Auszug aus SG Stade, 01.09.2005 - S 1 KR 69/05
Der Annahme einer solch weitreichenden Beratungsverpflichtung stünde nicht nur der unter-schiedliche rechtliche Ansatz in den §§ 135 Abs. 1 SGB V und § 137c SGB V entgegen; auch der Gedanke, dass gesetzlich Krankenversicherte in der Regel keinen Anspruch auf Gewährung einer speziellen Gesundheitsleistung haben (siehe hierzu auch das Urteil des BSG vom 28. März 2000 - B 1 KR 11/98 R - mwN), spricht dagegen, das Krankenkassen dann - wohlmöglich ohne die jeweilige Leistung als solche zu schulden - verpflichtet sein sollen, spezielle Behandlungsmethoden aufzuzeigen.